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Bereits vor Baubeginn, mit der Ausführungsplanung, sind auf Basis des Raumbuchs durch den planenden Fachmann Betriebsanweisungen sowie Instandhaltungs- und Hygienepläne zu erstellen. Die Betriebsanweisung, in der die erforderlichen Maßnahmen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch für den Betreiber aufgelistet werden, muss auch Angaben hinsichtlich Ablauf und Intervall einer ausreichenden Funktionskontrolle enthalten.
Für Gebäude mit erhöhten Anforderungen an die Hygiene (zum Beispiel Lebensmittelbetriebe, Krankenhäuser, Seniorenpflegeheime) muss ein Hygieneplan mit dem Bauherren, einem Hygieniker, ggf. dem zuständigen Gesundheitsamt und möglichst mit dem späteren Betreiber abgestimmt werden.

Beispiel Instandhaltungsplan

 

 

 

 

 

 

 

 Der Unternehmer oder sonstige Inhaber (Betreiber) ist nach § 13 Abs. 1 TrinkwV verpflichtet, die Trinkwasser-Installation bestimmungsgemäß zu betreiben, wobei nach DVGW W 551-3 (A) die -> Instandhaltung, neben einer vollständigen Nutzung wie bei der Planung zu Grunde gelegt, die Grundlage für den bestimmungsgemäßen Betrieb darstellt. Da gilt für jede Trinkwasser-Installation, egal ob im Einfamilienhaus oder im Krankenhaus.
Ist ein solcher Instandhaltungsplan nach VDI 3810-2/VDI 6023-3 nicht vorhanden, muss er nachträglich durch hygienisch/technisch kompetente Sachverständige erstellt werden.